Freiheit und so

Das AG Hamm hat am 26.3.2008 ein bemerkenswertes Urteil (Az. 17 C 62/08) gefällt. Gehört zwar nicht zu meinem Arbeitsbereich, aber drübergestolpert bin ich trotzdem. Bei miur.de (Medien, Internet und Recht).

Dort liest man:

Leitsätze:

BGB §§ 305c Abs. 1, 612 Abs. 1

  1. Bei einem Internetangebot (hier: Gratisversand von SMS), das bei dem Nutzer den Eindruck erweckt, es handele sich um ein kostenloses Angebot bzw. eine kostenlose Dienstleistung, braucht der Nutzer nicht damit zu rechnen, dass in einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Diensteanbieters – entgegen diesem Eindruck der Unentgeltlichkeit – die Entgeltlichkeit der Leistung festgelegt wird. Eine solche Klausel ist dann überraschend gemäß § 305c Abs. 1 BGB.
  2. Dies gilt erst recht, wenn ein solcher Eindruck durch die zahlreiche Verwendung von Begriffen wie „free“, „gratis“ und „umsonst“ unterstützt wird.
  3. Zwar gilt gemäß § 612 Abs. 1 BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Für eine solche stillschweigende Vergütungsvereinbarung ist aber bereits dann kein Raum, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich gerade eine Unentgeltlichkeit ergibt (hier: durch die Verwendung der Begriffe „free“, „gratis“ und „umsonst“ im Rahmen eines Internetangebots).
  4. Im Falle eines SMS-Dienstes im Internet muss der Interessent bzw. Nutzer nicht stets mit der Entgeltlichkeit einer solche Leistung rechnen, da andere Anbieter bekanntermaßen solche Leistungen auch unentgeltlich erbringen.

Da stellt sich mir nur eine Frage: Nennt sich Freenet endlich um? 🙂

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